Antrag und Widerspruch zur Überprüfung der Gebührenbescheide zur Festsetzung der Elternbeiträge
Überprüfungsanträge für Kindergärten in kommunaler Trägerschaft
Download → Überprüfungsantrag
Erläuterungen zum Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X
(bitte vor dem Ausfüllen des Überprüfungsantrages lesen)
Zunächst möchten wir vorausschicken, dass der Kita-Elternbeirat Barnim sich als vermittelndes und beratendes Gremium versteht und keine rechtssicheren Aussagen treffen kann.
Im Folgenden möchten wir trotzdem unsere derzeitigen Erkenntnisse zu den jüngsten Entscheidungen des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) mitteilen:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat die Kita-Satzung der Stadt Rathenow mit Urteil vom 06.10.2017 (OVG 6 A 15.15) für unwirksam erklärt, mit der Begründung, dass das Kommunalabgabengesetz (KAG) auf die Elternbeiträge im Sinne des Kita-Gesetzes nicht anwendbar ist und Kita-Gebühren keine Benutzungsgebühren im Sinne des KAG sind. Da dieses Urteil Allgemeingültigkeit hat, dürften sämtliche Kita-Satzungen im Land unwirksam sein, die sich auf das KAG beziehen, oder bei denen in die Ermittlung Kosten nach dem KAG einbezogen wurden. Auch wenn die Kommunen in ihren Satzungen nicht auf das KAG verweisen, jedoch bei der Ermittlung der Höchstbeiträge in der Kalkulation wie z.B. kalkulatorische Zinsen enthalten sind, wäre die Satzung unwirksam.
Eine Einsichtnahme in die Platzkostenkalkulation ist nach §§17 Abs. 2 und 82 Abs. 5 Kommunalverfassung Brandenburg möglich. Einen Antrag können Sie hier herunterladen.
In einem weiteren Urteil hat das OVG am 06.10.2017 (OVG 6 B 1.16) klargestellt, dass das Erfordernis der Staffelung nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in § 17 Abs. 2 KitaG verlangt, grundsätzlich jedes einzelne Kind zu berücksichtigen. Unterhaltsberechtigte Kinder müssen bei den Gebühren berücksichtigt werden, unabhängig, ob sie in einer Kindertagesstätte betreut werden. Ein Verstoß gegen das Staffelungsgebot führt ebenfalls zur Unwirksamkeit der Satzung.
Auch wenn die derzeitige Satzung sich nicht auf das KAG bezieht oder gegen das Staffelungsgebot verstößt, sollte geprüft werden, ob die vorherige Satzung in den zeitlichen Wirkbereich fällt. Um Ansprüche für 2014 geltend zu machen, muss bis zum 31.12.2018 durch die Betroffenen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei dem jeweiligen kommunalen Träger gestellt werden.
Das bedeutet, dass die Satzung entsprechend geprüft wird, die beispielsweise für 2014 gültig war.
Ein Überprüfungsantrag kann gem. § 44 Abs. 4 SGB X 4 Jahre rückwirkend gestellt werden.
Das SGB X, Paragraf 44 regelt, dass rechtswidrig erhobene Beiträge zurückzuerstatten sind, und zwar auch dann, wenn die Bescheide seinerzeit rechtskräftig geworden sind.
Gem. § 44 SGB X ist auch ein unanfechtbarer Verwaltungsakt zurückzunehmen, sollte Recht unrichtig angewandt worden sein. Die Verwaltung ist verpflichtet, diesen Überprüfungsantrag innerhalb von 6 Monaten zu bescheiden. Der Antrag gibt gem. § 44 Abs. 4 SGB X die Grundlage auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist den ursprünglichen Bescheid aufzuheben (Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes). Diese spezielle Vorschrift gibt es nur im SGB X.
Wir möchten darauf hinweisen, dass es trotz Überprüfungsantrag nicht automatisch zu einer Erstattung der gezahlten Gebühren kommen muss. Es ist davon auszugehen, dass dazu weitere rechtliche Schritte nötig werden könnten. Die Einreichung des Überprüfungsantrag ist notwendig, um eine Verjährung zu vermeiden und eine Rückerstattung zu ermöglichen falls sich herausstellt, dass die jeweilige Satzung unwirksam ist.
Information für Kindergärten in freier Trägerschaft (z.B. AWO, DRK, Volkssolidarität, Kirchen)
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand sind die Überprüfungsanträge nur für Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft zu verwenden. Mit Kindertagesstätten in freier Trägerschaft wurden privatrechtliche Betreuungsverträge abgeschlossen und die Verjährung richtet sich demnach nach dem BGB. Etwaige Ansprüche aus dem Jahr 2015 könnten mit Ablauf 31.12.2018 verjährt sein.
Zu beachten ist, dass diese Informationen keine Rechtsberatung darstellen und auch nicht ersetzen können. Es kommt auf den jeweiligen Sachverhalt an.
Der Kita-Elternbeirat Barnim versteht sich als vermittelndes und in Bezug auf allgemeine Informationen beratendes Gremium. Rechtsverbindliche und rechtssichere Aussagen können nicht getroffen werden. Bei Bedarf sollten Sie sich rechtlich, beispielsweise durch einen Rechtanwalt/-in, beraten lassen.
Hilfreich zur Thematik freier Träger könnte auch dieses sein:
- Streit um Kitabeitraege in Potsdam - Eltern erfolgreich vor Gericht (Quelle: PNN / 14.12.2018)
- Urteil des AG Schöneberg vom 29.11.2018 (9 C 251/17)
Wichtiger Hinweis für brandenburger Eltern!
Eine Ablehnung durch die Kommune auf gestellten "Überprüfungsantrag" sei, lt. Auskunft der Landesregierung, nicht statthaft. Mehr dazu unter diesem Link.
Wir möchten darauf hinweisen, daß der Kita-Elternbeirat des Landkreises Barnim keine Rechtsberatung leistet.
Nachfolgend eine Auflistung bereits gestellter Anträge und ggf. ausgeführter Beantwortungen
Kommune | Überprüfungsanträge | Antworten der Kommunen | eingereichter Widerspruch |
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Stadt Eberswalde | anonymisiert hier (folgt) | Antwort hier | ausgeführter Widerspruch |
Gemeinde Wandlitz | anonymisiert hier | Antwort hier | ausgeführter Widerspruch |
Alle gezeigten Dokumente stellen die jeweilige Initiative der betroffenen Eltern dar, welche ihre Zustimmung zur anonymisierten Veröffentlichung erteilt hatten.