Die Möglichkeit zur Gründung von Kita-Elternbeiräten als kommunale Beiräte der Landkreise ergibt sich in Brandenburg aus dem Paragraph 6a in Verbindung mit Paragraph 23 Abs. 1 Punkt 8 des Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg.

 

§ 6a
Örtliche Elternbeiräte und Landeselternbeirat

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann regeln, dass in seinem Gebiet ein örtlicher Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt werden kann. Die Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, können aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wählen. Die örtlichen Elternbeiräte können aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Landeselternbeirats wählen. Die Mitgliedschaft im örtlichen Elternbeirat oder im Landeselternbeirat endet spätestens, wenn das eigene Kind die Einrichtung verlässt.

(2) Die Beiräte nach Absatz 1 sollen von den örtlichen oder vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen gehört werden. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden.

(3) Bei Abstimmungen im örtlichen Elternbeirat hat jede vertretene Einrichtung einer Einrichtung eine Stimme und im Landeselternbeirat hat jeder örtliche Elternbeirat eine Stimme.

 

§ 23 Abs. 1
Durchführungsvorschriften

(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

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8. die Einberufung, die Zusammensetzung sowie die Arbeitsweise der örtlichen Elternbeiräte und des Landeselternbeirats.

 

Hinweis: Eine entsprechende Durchführungsverordnung wurde durch das Land Brandenburg bisher noch nicht erlassen.

 

Lesefassung Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – Kindertagesstättengesetz (KitaG)