Eberswalde - neue Kitagebühren - Zeit der Entscheidung

Der vorliegende Satzungsentwurf greift einige unserer Anregungen auf und verteilt die Elternbelastungen sozialverträglicher.

Für das Engagement und die Diskussionsbereitschaft der Stadtverordneten und sachkundigen Einwohnern insbesondere im Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur und Sport möchten wir uns recht herzlich bedanken. Diese Auseinandersetzung ist nicht selbstverständlich und zeigt, dass Familienfreundlichkeit einen hohen Stellenwert in Eberswalde hat. In dem vorliegenden Entwurf wird die Staffelung nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder nunmehr so berücksichtigt, dass die Vorgaben des KitaG in dieser Hinsicht erfüllt werden (siehe auch Gerichtsurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 06.10.2017 zur Nichtigkeit einer Gebührensatzung bei Verstoß gegen das Staffelungsgebot). Hinsichtlich des vorliegenden Satzungsentwurfes müssen wir leider nochmals unsere Bedenken äußern.

Trotz mehrfacher Hinweise des KEB und versprochener Transparenz, wurde bis heute keine Platzkostenkalkulation veröffentlicht. Auch blieb uns eine Einsichtnahme in die Platzkostenkalkulation bis heute verwehrt. Die bisher vorgelegten Zahlen erklären nicht die zum Ansatz genommenen hohen Personalkosten. Vorgebrachten Argumente, wie Zuschüsse zum pädagogischen Personal von lediglich 70% statt der gesetzlich vorgegebenen 88,6 % Zuschüsse (Auskunft des Sozialdezernenten) oder eine Personalausstattung von 127 % (Auskunft der Jugendamtsleiterin im Jugendhilfeausschuss des Landkreises) sind nicht plausibel. Wie bereits mehrfach dargelegt, können die hohe Abweichungen der tatsächlich erfolgten Zuschüsse zum pädagogischen Personal von den nach § 16 Abs. 2 KitaG festgelegten institutionellen Zuschüssen nicht zu Lasten der Eltern in der Kostenkalkulation angesetzt werden. Durch den Ansatz von lediglich 70 % der Personalkostenzuschüsse werden die Kriterien nach § 17 Abs. 2 KitaG nicht erfüllt. Hinsichtlich der von Ihnen erwähnten Entlastung für kleine Einkommensgruppen möchten wir nochmals die Gelegenheit nutzen, auf die Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XII i.V.m. § 90 Abs. 4 SGB VIII hinzuweisen. Die Einkommensgrenzen, in dessen Rahmen für die Eltern nur ein Mindestkostenbeitrag festgelegt werden kann, sind deutlich höher festgelegt, als bisher in den Staffelungstabellen vorgesehen.

Nach dem OVG des Landes Brandenburg erfordert das Landesrecht die Einhaltung dieser Einkommensgrenzen. Gesetzliche Rahmenbedingungen dürfen nicht mit Hinweis auf den städtischen Haushalt vernachlässigt werden. Zu guter Letzt sei noch gesagt, dass die Platzkosten, an denen die Eltern hier beteiligt werden sollen, auch der Kindertagesbetreuung in freier Trägerschaft zugestanden werden müssen. Die Kommune hat dementsprechend auch für den notwendigen Defizitausgleich zu sorgen.

Artikel zu finden in unserer Presseschau (Artikel vom 18.09.2018): hier (Eberswalder Eltern und andere, bitte informiert Euch)